Rechtsprechung
BVerwG, 13.02.1956 - Gr.Sen. 2.54, V C 64.54 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Möglichkeit der Revision zum Bundesverwaltungsgericht gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe in Normenkontrollverfahren - Erforderlichkeit einer gesetzlichen Regelung über die Zulassung eine Revision - Rechtssystematische Möglichkeit der Beilegung einer ...
- Wolters Kluwer
Soll Vorschriften - Natur - Rechtsmittel - Wirksamkeit - Allgemeinverbindlichkeit
- Wolters Kluwer
Statthaftigkeit der Berufung gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe im Verfahren nach § 25 Gesetz über die Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGG)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- digizeitschriften.de (Entscheidungsanmerkung)
Revisibilität von Normenkontrollentscheidungen?
Papierfundstellen
- BVerwGE 3, 143
- NJW 1956, 1490
- MDR 1956, 633
Wird zitiert von ... (13)
- BFH, 29.05.1972 - GrS 4/71
Gewinnverteilung bei Familiengesellschaften, an denen nicht mitarbeitende Kinder …
Er kann es daher, wie schon in seinem Beschluß Gr. S. 3/66 vom 17. Juli 1967 (BFH 91, 213, BStBl II 1968, 285), dahingestellt lassen, ob das Vorliegen der Voraussetzungen des § 11 Abs. 4 FGO allein vom anrufenden Senat zu entscheiden ist -- so das BVerwG in dem Beschluß Gr. S. 2.54/BVerw VO 64.54 vom 13. Februar 1956, BVerwGE 3, 143 oder ob der Große Senat die Grundsätzlichkeit der den Gegenstand der Anrufung bildenden Rechtsfrage nachprüfen kann -- so Beschluß des Bundesarbeitsgerichts (BAG) GS 1, 2/61 vom 16. März 1962, Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts Bd. 13 S. 1 --. - BSG, 25.11.1987 - GS 2/85
Vertriebener - Tschechoslowakei - Angestellter - Betrieb - Rente - Beitragszeit
Die letztgenannten Voraussetzungen sind nach einhelliger Auffassung allein von dem vorlegenden Senat zu entscheiden und vom Großen Senat nicht zu überprüfen (BSGE 41, 41, 43; BVerwGE 3, 143; BFH BStBl 1978 II, 105, 107; BAGE 6, 149, 150; 8, 285, 290; Bettermann DVBl. 82, 955; Kissel, GVG § 137 RdNr. 8).Dies wird bejaht vom Bundesarbeitsgerichts -BAG- (vgl. ua BAGE 6, 149, 150; 8, 285, 289 f; 20, 175, 180), vom BSG (BSGE 41, 41, 43), verneint vom Bundesverwaltungsgericht -BVerwG- (BVerwGE 3, 143; BVerwGE DVBl 66, 312) und vom Bundesfinanzhof -BFH- (BStBl 1968 II, 285, 286; BStBl 1978 II, 105, 107 mwN).
- BGH, 17.10.1956 - V ZR 27/56
Rechtsweg nach Art. 19 Abs. 4 GrundG
Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob dem Bundesverwaltungsgericht darin beizutreten ist, daß die Frage, ob ein Ortsbauplan eine ortsgesetzliche Rechtsnorm oder seine Feststellung ein Verwaltungsakt ist, auch dann einen bundesrechtlichen Begriff einschließe, wenn die Merkmale eines solches Planes nicht revisiblem Landesrecht zu entnehmen sind (BVerwGE 1, 39 [40]; vgl. aber auch BVerwG in MDR 1956, 633).Das Bundesverwaltungsgericht hat durch seinen Großen Senat unter Hinweis auf die Besonderheiten des Verfahrens ausgesprochen, daß gegen die Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe im Verfahren nach § 25 VGG die Revision nicht statthaft sei (BVerwGE 3, 143 = NJW 1956, 1490 = MDR 1956, 633).
- BAG, 28.11.1956 - GS 3/56
Arbeitsverhältnis: Grundsätze des Großen Senats zur betriebsbedingten Kündigung
Unter diesen Umständen braucht für den vorliegenden Fall nicht entschieden zu werden, ob der Grosse Senat an die Auffassung des vorlegenden Senates, dass die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Herbeiführung einer Entscheidung des Grossen Senates erfordern, gebunden ist (BVerwG. Grosser Senat, Beschluss vom 13. Februar 1956 JZ 1956, 728 mit weiteren Angaben) oder ob er seinerseits selbständig nachzuprüfen hat, ob die Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 ArbGG tatsächlich gegeben sind. - BFH, 17.07.1967 - GrS 3/66
Großer Senat - Zulässigkeit der Anrufung - Rechtsfrage - Grundsätzliche Bedeutung …
Das BVerwG hat in seinem Beschluß Gr.Sen. 2.54/BVerw VC 64.54 vom 13. Februar 1956 (BVerwGE 3, 143) für § 47 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGG), der im wesentlichen § 11 Abs. 4 VwGO entspricht, gleichfalls diese Auffassung vertreten. - BVerwG, 19.12.1961 - Gr. Sen. 5.60
Zulässigkeit der Vorlage an den Großen Senat des Bundesverwaltungsgerichts - …
Daß der dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegten Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt und ihre Beantwortung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, entspricht der nicht überprüfbaren Auffassung des vorlegenden Senats (BVerwGE 3, 143). - BVerwG, 30.08.1985 - 4 C 60.81
Verwaltungsgerichtsverfahren - Vollstreckungsverfahren - Rechtsmittel
Auch die nachträgliche Zulassung der Revision - übrigens wieder wegen einer die Vollstreckung betreffenden Frage - durch den Verwaltungsgerichtshof führt nicht zur Statthaftigkeit des Rechtsmittels: Wo eine Revision gar nicht statthaft ist, erzeugt eine gleichwohl erfolgte Revisionszulassung keine Bindungswirkung (Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1956 - Gr.Sen. 2.54/BVerwG 5 C 64.54 - BVerwGE 3, 143 ). - BVerwG, 19.12.1961 - Gr. Sen. 1.61
Anforderungen an das Vorlegen einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung an den …
Daß der dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegten Frage grundsätzliche Bedeutung zukommt und ihre Beantwortung im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, entspricht der nicht überprüfbaren Auffassung des vorlegenden Senats (BVerwGE 3, 143). - BVerwG, 25.08.1961 - Gr. Sen. 3.60
Anspruch auf Witwergeld - Verfassungsmäßigkeit einer nachkonstitutionellen …
Wie der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts bereits in der Entscheidung vom 13. Februar 1956 (BVerwGE 3, 143) zu § 47 Abs. 2 BVerwGG erklärt hat, bedarf es keiner Prüfung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, da insoweit nach dem Wortlaut des Gesetzes die Auffassung des erkennenden Senats für den Großen Senat bindend ist. - BVerwG, 29.06.1957 - VI C 172.56
Rechtsmittel
Die Rechtsmittelbelehrung ist ergangen, bevor der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts durch Beschluß vom 13. Februar 1956, Gr. Sen. 2.54, in der Sache BVerwG V C 64.54, BVerwGE 3, 143 = NJW 1956 S. 1490, MDR 1956 S. 633, festgestellt hat, daß das Normenkontrollverfahren ein Verfahren eigener Art ist, in dem das Bundesverwaltungsgericht nicht angerufen werden kann. - BVerwG, 10.01.1957 - II B 76.55
Antrag auf Normenkontrolle - Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision
- BVerwG, 26.09.1956 - II C 230.53
Rechtsmittel
- BVerwG, 20.10.1956 - I B 148.56
Zulässigkeit der Revision gegen Entscheidungen der Verwaltungsgerichtshöfe im …